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Allgemeine Garantiebedingungen für die Gesellschaft HESTEGO AG

  1. Der Verkäufer haftet für hohe Qualität seiner Produkte und Einhaltung aller vereinbarten Vertragsbedingungen seiner Lieferungen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, alle Lieferungen unverzüglich beim Wareneingang zu überprüfen und den Verkäufer über etwaige offene Mängel schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Wareneingang zu unterrichten.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über die verdeckten Mängel unverzüglich, bzw. spätestens innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung, zu unterrichten.
  4. Falls nicht anderweitig vereinbart, ist die beanstandete Ware an das Herstellerwerk zu entsprechenden Untersuchungen zurückzuschicken. Die dafür optimale Transportart der beanstandeten Ware ist immer zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Voraus zu vereinbaren. Bei einer anerkannten Reklamation umfasst der kostenlose Ersatz den notwendigen Arbeitsaufwand und Ersatzteilewechsel. Die hierdurch entstehenden Transportkosten trägt der Verkäufer nur unter der Bedingung, dass die Reklamation endgültig anerkannt worden ist.
  5. Aufweist die Ware nachgewiesene Mängel an Material oder an Ausführung, hat der Verkäufer alle Mängel kostenlos zu beseitigen oder die mangelhafte Teile sind gegen Rücksendung durch die neuen zu ersetzen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Wert der beanstandeten Ware gutzuschreiben. Andere Kompensationen oder Erstattungen in dieser Richtung sind ausgeschlossen.
  6. Die Garantieansprüche dürfen nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten (2400 Betriebsstunden) nach der Inbetriebnahme geltend gemacht werden. Die Garantie des Verkäufers bezieht sich nicht auf Verschleißteile (d.h. Abstreifer, Gleiter, Rollen, Dämpfer, Z-Leisten usw.). Die Garantieansprüche können spätestens innerhalb von 24 Monaten nach der Warenlieferung geltend gemacht werden. Bei jeder Lagerung der Ware verpflichtet sich der Käufer, alle Hinweise des Verkäufers in dieser Richtung einzuhalten.
  7. Jede geltend gemachte Mängelrüge muss von dem Käufer schriftlich, auch mit klarer Beschreibung des Fehlers, belegt werden.
  8. Die Garantiefrist beginnt am Tag der Erstinbetriebnahme der Maschine (Beginn des Probelaufs) und endet innerhalb der in Art. 6 angegebenen Frist.
  9. Bei jedem Betriebsausfall des Hestego Produkts sind immer alle Umstände bei  der Inbetriebnahme und die Betriebsleistung der Maschine (Betriebsstundenzähler) mit einer Kopie der entsprechenden Seite aus dem Logbuch zu belegen.
  10. Jedwede Kontrolle der Funktionen und der offenen Mängel, sowie Wechsel der Abstreifer und insbesondere Wechsel der Verschleißteile, dürfen nur von dem dazu  kompetenten Fachpersonal des Verkäufers oder von den dazu beauftragten und durch den Verkäufer ordentlich eingeschulteten Technikern des Käufers vorgenommen werden. In dem zweiten Fall hat der Käufer eine Niederschrift über diese Kontrolle, bzw. über diesen Wechsel, dem Verkäufer innerhalb von 10 Tagen vorzulegen.
 

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UND HANDEL DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK FÖRDERN INVESTITIONEN IN IHRE ZUKUNFT.

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